Artikel 1 VO (EG) 2003/1185
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Abtrennen von Haifischflossen, das Mitführen an Bord, das Umladen und das Anlanden von Haifischen oder Haifischflossen:
- 1.
- durch Schiffe in Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats;
- 2.
- durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, in anderen Gewässern.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.