Artikel 1 VO (EG) 2003/1185

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Abtrennen von Haifischflossen, das Mitführen an Bord, das Umladen und das Anlanden von Haifischen oder Haifischflossen:

1.
durch Schiffe in Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats;
2.
durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, in anderen Gewässern.

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