Präambel VO (EG) 2003/1185

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(3) gewährleistet die Gemeinsame Fischereipolitik die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen und erlässt der Rat Gemeinschaftsmaßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.
(2)
Haifische, Rochen und verwandte Arten, die zum Taxon der Elasmobranchien gehören, sind aufgrund der Eigenarten ihres Lebenszyklus allgemein besonders anfällig für Ausbeutung. In der Gemeinschaftsfischerei werden die meisten dieser Arten oft als Beifang bei der gezielten Fischerei auf andere wertvollere Arten gefangen.
(3)
Nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis, die auf der Auswertung der Fangergebnisse beruht, sind zahlreiche Haifischbestände ernsthaft bedroht.
(4)
Bis zusätzliche Kenntnisse über die Populationsdynamik der Haifische und deren Reaktion auf die Befischung abgestimmte und umfassende Bewirtschaftungspläne ermöglichen, werden sich sämtliche Maßnahmen zur Vermeidung bestandsgefährdender Praktiken oder zur Beschränkung des Haifischfangs positiv auf die Erhaltung dieser Bestände auswirken.
(5)
Das so genannte „Finning” von Haifischen, bei dem die Haifischflossen abgetrennt und die übrigen Haifischteile ins Meer zurückgeworfen werden, kann die Todesrate bei Haifischen so stark erhöhen, dass zahlreiche Haifischbestände dezimiert und vom Zusammenbruch bedroht werden.
(6)
Maßnahmen zur Beschränkung oder Vermeidung des „Finning” von Haifischen sind dringend notwendig, und das Abtrennen von Haifischflossen an Bord sollte deshalb verboten werden. Angesichts der praktischen Schwierigkeiten bei der artenmäßigen Zuordnung abgeschnittener Flossen sollte sich dieses Verbot auf alle „Elasmobranchii” mit Ausnahme des Abtrennens von Rochenflossen beziehen.
(7)
Das Abtrennen von Flossen toter Haifische an Bord kann allerdings erlaubt werden, wenn es der besseren Verwertung aller Haifischteile durch getrennte Verarbeitung an Bord von Flossen und den übrigen Haifischteilen dient. In diesem Fall sollte der Flaggenmitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse(4) erteilen und verwalten und entsprechende Bedingungen festlegen.
(8)
Damit sichergestellt ist, dass alle übrig bleibenden Haifischteile nach Abtrennen der Flossen an Bord verbleiben, sollten die Schiffskapitäne, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis sind, die Menge der Haifischflossen und der ausgenommenen und geköpften Haifischkörper aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen sollten in das Logbuch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(5) oder gegebenenfalls in ein besonderes Verzeichnis eingetragen werden.
(9)
Die Praxis des „Finning” von Haifischen und die damit verbundenen Probleme bestehen nicht nur in den Gemeinschaftsgewässern. Es empfiehlt sich, dass die Gemeinschaft sich in gleichem Maße für die Bestandserhaltung in allen Meeresgewässern einsetzt. Diese Verordnung sollte deshalb für alle Gemeinschaftsschiffe gelten.
(10)
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es im Interesse der Erhaltung der Haifischbestände erforderlich und angemessen, Bestimmungen für das Abtrennen von Haifischflossen an Bord festzulegen. Diese Verordnung geht nicht über das zur Erreichung der Ziele von Artikel 5 Absatz 3 des Vertrages erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 121.

(2)

Stellungnahme vom 27. März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(4)

ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

(5)

ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

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