Artikel 1 VO (EG) 2003/1210

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Sanktionsausschuss” den gemäß Ziffer 6 der Resolution 661 (1990) eingesetzte Ausschuss der Sicherheitsrates der Vereinten Nationen;
2.
„Gelder” finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art einschließlich von — aber nicht beschränkt auf

a)
Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel;
b)
Guthaben bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen;
c)
öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivatverträge;
d)
Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;
e)
Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen;
f)
Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen;
g)
Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
h)
jedes andere Finanzierungsinstrument für Ausfuhren;

3.
„wirtschaftliche Ressourcen” Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
4.
„Einfrieren von Geldern” die Verhinderung jeglicher Form von Bewegung, Transfer, Veränderung oder Handel mit Geldern, wodurch das Volumen, die Beträge, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden und somit eine Nutzung der Mittel einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglicht wird;
5.
„Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen” die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschließlich von — aber nicht beschränkt auf — den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen;
6.
„Entwicklungsfonds für Irak” den von der irakischen Zentralbank geführten Entwicklungsfonds für Irak.

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