Artikel 2 VO (EG) 2003/1210
Sämtliche Einnahmen aus Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus Irak gemäß der in Anhang I aufgeführten Liste werden ab dem 22. Mai 2003 entsprechend den in der UNSC-Resolution 1483 (2003), insbesondere in den Nummern 20 und 21, festgelegten Bedingungen in den Entwicklungsfonds für Irak eingezahlt.
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