Artikel 3 VO (EG) 2003/1210
(1) Es ist untersagt, irakische Kulturgüter und andere Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung, einschließlich der in Anhang II aufgelisteten Gegenstände,
- a)
- in das Gebiet der Gemeinschaft einzuführen oder zu verbringen,
- b)
- aus dem Gebiet der Gemeinschaft auszuführen oder zu verbringen und
- c)
-
mit ihnen zu handeln,
- i)
- wenn sie illegal von irakischen Orten entfernt wurden, insbesondere, wenn diese Gegenstände entweder Teil öffentlicher Sammlungen sind, die in den Bestandsverzeichnissen von irakischen Museen, Archiven oder besonderen Sammlungen von Bibliotheken oder aber in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen Iraks aufgeführt sind, oder
- ii)
- ein begründeter Verdacht besteht, dass die Kulturgüter ohne Zustimmung des rechtmäßigen Besitzers aus Irak oder aber unter Verstoß gegen die einschlägigen irakischen Gesetze und Bestimmungen aus Irak verbracht wurden.
(2) Dieses Verbot gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass
- a)
- die Kulturgüter vor dem 6. August 1990 aus Irak ausgeführt wurden, oder
- b)
- die Kulturgüter den irakischen Einrichtungen gemäß dem in Absatz 7 der UNSC-Resolution 1483 (2003) beschriebenen Ziel der sicheren Rückgabe zurückgegeben werden.
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