Artikel 4 VO (EG) 2003/1210
(1) Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der früheren irakischen Regierung oder der vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang III aufgeführten staatlichen Organe, Unternehmen (einschließlich privatrechtlicher Unternehmen, in denen öffentliche Stellen über eine Mehrheits- oder Kontrollbeteiligung verfügen) oder Einrichtungen dieser Regierung, die am 22. Mai 2003 außerhalb des Irak belegen waren, werden eingefroren.
(2) Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum der folgenden vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang IV aufgeführten Personen stehen oder sich in deren Besitz befinden, werden eingefroren:
- a)
- des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein;
- b)
- hoher Amtsträger seines Regimes;
- c)
- ihrer unmittelbaren Familienangehörigen oder
- d)
- juristischer Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die den unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Personen oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden natürlichen oder juristischen Personen gehören oder von diesen direkt oder indirekt kontrolliert werden.
(3) Den in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden noch sonstwie zugute kommen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
- a)
- den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
- b)
- internationalen Organisationen;
- c)
- humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
- d)
- bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären „Clustern” beteiligen,
- e)
- den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder
- f)
- angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.
(4) Den in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen wirtschaftliche Ressourcen, durch die diese Personen, Gruppen oder Organisationen Gelder, Waren oder Dienstleistungen erwerben könnten, weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden noch sonstwie zugute kommen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.