Artikel 11 VO (EG) 2003/1210
Die Kommission wird ermächtigt,
- a)
- Anhang II erforderlichenfalls zu ändern,
- b)
- die Anhänge III und IV auf der Grundlage von Entscheidungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses zu ändern oder zu ergänzen und
- c)
- Anhang V anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
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