Artikel 10 VO (EG) 2003/1210

(1) Folgendes genießt Immunität von Gerichtsverfahren und unterliegt keiner Form von Pfändung, Forderungspfändung oder Zwangsvollstreckung:

a)
Erdöl, Erdölprodukte und Erdgas mit Ursprung in Irak, bis diese Waren in das Eigentum eines Käufers übergegangen sind;
b)
Erlöse und Verpflichtungen aus Verkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas mit Ursprung in Irak, einschließlich der für diese Waren fälligen Beträge, die in den von der irakischen Zentralbank geführten Entwicklungsfonds für Irak eingezahlt werden;
c)
gemäß Artikel 4 eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen;
d)
der von der irakischen Zentralbank geführte Entwicklungsfonds für Irak.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für die Erlöse und Verpflichtungen aus dem Verkauf von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas mit Ursprung in Irak und für den Entwicklungsfonds für Irak keine Immunität, wenn Forderungen auf der Grundlage der Haftung Iraks für Schäden in Verbindung mit Umweltunfällen, die nach dem 22. Mai 2003 erfolgen, geltend gemacht werden.

(3) Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) gelten weder für Gerichtsverfahren bezüglich vertraglicher Verpflichtungen, die Irak — einschließlich insbesondere seiner Interimsregierung, der irakischen Zentralbank und des Entwicklungsfonds für Irak — nach dem 30. Juni 2004 eingegangen ist noch für aufgrund solcher vertraglicher Verpflichtungen ergangene rechtskräftige Urteile.

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