Artikel 9 VO (EG) 2003/1210

Weder die natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, die Gelder und wirtschaftliche Ressourcen in dem guten Glauben einfrieren, dass derartige Handlungen mit dieser Verordnung im Einklang stehen, noch deren Direktoren oder Beschäftigte können auf irgendeine Weise hierfür haftbar gemacht werden, sofern das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen nicht erwiesenermaßen auf Nachlässigkeit zurückzuführen ist.

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