Artikel 8 VO (EG) 2003/1210

(1) Unbeschadet der für die Berichterstattung, Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis geltenden Bestimmungen und unbeschadet des Artikels 284 des Vertrags sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)
den auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, sowie der Kommission — direkt oder über diese zuständigen Behörden — unverzüglich alle Informationen zu übermitteln, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über gemäß Artikel 4 eingefrorene Konten und Guthaben;
b)
mit den auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.

(2) Die gemäß diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

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