Artikel 15 VO (EG) 2003/1210

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Bis zur Annahme gegebenenfalls erforderlicher entsprechender Rechtsvorschriften werden im Fall von Verstößen gegen diese Verordnung gegebenenfalls Sanktionen verhängt, die von den Mitgliedstaaten in Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 festgelegt wurden.

(3) Jeder Mitgliedstaat ist dafür verantwortlich, gegen alle natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen vorzugehen, die seiner Rechtshoheit unterliegen und die gegen die in dieser Verordnung erlassenen Verbote verstoßen haben.

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