Artikel 15a VO (EG) 2003/1210

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und stellen alle diesbezüglichen Informationen auf den oder über die in Anhang V genannten Websites zur Verfügung.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. März 2008 ihre zuständigen Behörden mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.

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