Artikel 16 VO (EG) 2003/1210
Diese Verordnung gilt
- a)
- im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums,
- b)
- an Bord jedes Luft- oder Wasserfahrzeugs, das der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterliegt,
- c)
- für jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und sich innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft aufhält,
- d)
- für jede nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung und
- e)
- für jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Gemeinschaft getätigt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.