Artikel 2 VO (EG) 2003/1216

Qualität

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 gelten folgende Qualitätskriterien:

a)
Relevanz,
b)
Genauigkeit,
c)
Aktualität und Pünktlichkeit,
d)
Zugänglichkeit und Klarheit,
e)
Vergleichbarkeit,
f)
Kohärenz und
g)
Vollständigkeit.

Die einzelstaatlichen Stellen sorgen dafür, dass die Ergebnisse die Situation der Wirtschaftszweige wahrheitsgetreu und mit ausreichender Repräsentativität widerspiegeln.

(2) Der Qualitätsbericht gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 ist der Kommission jährlich vor dem 31. August zu übermitteln und muss sich auf Daten beziehen, die im vierten Quartal des vorangegangenen Kalenderjahres enden. Der erste Qualitätsbericht muss bis 31. August 2004 vorliegen.

(3) Der Inhalt der jährlichen Qualitätsberichte zum Arbeitskostenindex ist Anhang I dieser Verordnung zu entnehmen.

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