Artikel 1 VO (EG) 2003/1216
Übermittlung und Bereinigungsverfahren
(1) Die Indizes und Metadaten werden von den Mitgliedstaaten in elektronischer Form an die Kommission (Eurostat) übermittelt. Die Übermittlung erfolgt gemäß geeigneten, vom Ausschuss für das Statistische Programm genehmigten Austauschstandards. Eurostat stellt eine ausführliche Dokumentation über die genehmigten Standards sowie Leitlinien für ihre Anwendung zur Verfügung.
(2) Die übermittelten Indizes und Metadaten werden so dargestellt, dass sie für eine gründliche Interpretation der Ergebnisse und die effiziente Anwendung der Saisonbereinigungsverfahren der Europäischen Kommission (Eurostat) für europäische Aggregate geeignet sind.
Die Indexreihen werden in den folgenden Formen geliefert:
- a)
- unbereinigt;
- b)
- arbeitstäglich bereinigt sowie
- c)
- saisonbereinigt und arbeitstäglich bereinigt.
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