Präambel VO (EG) 2003/1216

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex(1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Saisonbereinigung und die arbeitstägliche Bereinigung des Arbeitskostenindex sind ein wesentlicher Bestandteil der Indexberechnung. Bereinigte Reihen ermöglichen die Vergleichbarkeit der Ergebnisse und eine verständliche Interpretation des Index.
(2)
Vorab festgelegte Formate für die Datenübermittlung können dazu beitragen, Übermittlungsprobleme zu minimieren. In Verbindung mit standardisierten Qualitätsberichten erleichtern sie die Interpretation und ermöglichen eine raschere Bereitstellung des Arbeitskostenindex.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm.
(4)
Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 sollten bestimmte Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 gewährt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 1.

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