Präambel VO (EG) 2003/1216
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex(1), insbesondere auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Saisonbereinigung und die arbeitstägliche Bereinigung des Arbeitskostenindex sind ein wesentlicher Bestandteil der Indexberechnung. Bereinigte Reihen ermöglichen die Vergleichbarkeit der Ergebnisse und eine verständliche Interpretation des Index.
- (2)
- Vorab festgelegte Formate für die Datenübermittlung können dazu beitragen, Übermittlungsprobleme zu minimieren. In Verbindung mit standardisierten Qualitätsberichten erleichtern sie die Interpretation und ermöglichen eine raschere Bereitstellung des Arbeitskostenindex.
- (3)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm.
- (4)
- Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 sollten bestimmte Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 gewährt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 1.
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