Artikel 11 VO (EG) 2003/1342

(1) In besonderen Fällen kann die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz für Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste, Mais, Reis, Weizen- und Roggenmehl, Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen und Erzeugnissen der KN-Codes 23091011, 23091013, 23091031, 23091033, 23091051, 23091053, 23099031, 23099033, 23099041, 23099043, 23099051 und 23099053, mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen unter 50 Gewichtshundertteilen die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Dauer überschreiten, wenn der Antragsteller vor dem Abschluss eines Vertrags steht, der eine längere Gültigkeitsdauer rechtfertigt. Hierzu hat der Antragsteller der zuständigen Stelle einen schriftlichen Nachweis vorzulegen, der von einer amtlichen Stelle oder einem Unternehmen mit Geschäftssitz in dem Bestimmungsland erteilt worden ist. Darin müssen außer der voraussichtlichen Menge und Qualität der betreffenden Waren auch die Lieferfrist und die entsprechenden Preisbedingungen angegeben sein. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission umgehend informationshalber eine Abschrift dieses Nachweises.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 beantragt der Antragsteller bei der zuständigen Stelle eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der am Tag der Antragstellung für das vorgesehene Bestimmungsland geltenden Erstattung oder Abgabe unter Angabe der Mindest- und Höchstmenge, die er auszuführen beabsichtigt, und der für die Abwicklung der Ausfuhr erforderlichen Mindest- und Höchstfrist. Die Mindestmenge darf jedoch bei Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste, Mais, Weizen- und Roggenmehl sowie den Erzeugnissen der KN-Codes 23091011, 23091013, 23091031, 23091033, 23091051, 23091053, 23099031, 23099033, 23099041, 23099043, 23099051 und 23099053 mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen unter 50 Gewichtshundertteilen 75000 Tonnen und bei Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen sowie bei Reis 15000 Tonnen nicht unterschreiten. Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist bei diesem Antrag keine Sicherheit zu leisten.

Bei der Ausfuhr in ein AKP-Land oder in mehrere Länder einer der Gruppen von AKP-Ländern gemäß Anhang III wird die in Unterabsatz 1 genannte Mindestmenge gekürzt auf:

a)
20000 Tonnen bei Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste, Mais, Weizen- und Roggenmehl sowie den Erzeugnissen der KN-Codes 23091011, 23091013, 23091031, 23091033, 23091051, 23091053, 23099031, 23099033, 23099041, 23099043, 23099051 und 23099053 mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen unter 50 Gewichtshundertteilen und
b)
5000 Tonnen bei Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen sowie bei Reis.

In den Anträgen, die mehrere Länder innerhalb einer Gruppe von AKP-Ländern betreffen, sind die Namen der einzelnen als Bestimmungsland vorgesehenen Länder anzugeben.

(3) Der Mitgliedstaat, bei dessen zuständiger Stelle der Antrag gestellt wurde, prüft diesen unter besonderer Berücksichtigung von Menge und wirtschaftlicher Bedeutung der geplanten Ausfuhr sowie der konkreten Ausfuhrmöglichkeiten und befasst bei Zulässigkeit des Antrags die Kommission, die nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 bzw. des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 entscheidet. Im Fall der Genehmigung setzt die Kommission insbesondere eine Frist für die Vorlage des Vertrags bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle teilt die Entscheidung dem Antragsteller mit.

(4) Entspricht die für die Lizenz festgesetzte Gültigkeitsdauer dem Antrag, so legt der Antragsteller der zuständigen Stelle innerhalb der Frist nach Absatz 3 eine unterschriebene Ausfertigung sowie eine Abschrift des Vertrags vor. In diesem Vertrag sind mindestens die vereinbarte Menge, die zwischen der angegebenen Mindest- und Höchstmenge liegen muss, das Bestimmungsland, die vorgesehene Abwicklungsfrist, die zwischen der angegebenen Mindest- und Höchstfrist liegen muss, der für die Dauer des Vertrags festgesetzte Preis sowie die Zahlungsbedingungen zu nennen. Die Lizenz wird daraufhin, nach Leistung der Sicherheit, gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 bzw. Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 erteilt. Das oder die Bestimmungsländer innerhalb einer Gruppe sind in Feld 7 einzutragen. Die Lizenz verpflichtet zur Ausfuhr in das oder die Länder, für die der Antrag gestellt worden ist. Der Ausführer kann jedoch bis zu 10 % der in der Lizenz vorgesehenen Menge in ein anderes Bestimmungsland ausführen, vorausgesetzt, dieses gehört zu derselben Gruppe gemäß Anhang III.

Konnte der Antragsteller den beabsichtigten Vertrag nicht abschließen, so unterrichtet er die zuständige Stelle innerhalb der für die Vorlage des Vertrages gesetzten Frist; die Lizenz wird nicht erteilt.

(5) Verstößt der Antragsteller — außer im Fall höherer Gewalt — gegen Absatz 4, so wird die Lizenz nicht erteilt.

(6) Entspricht die festgesetzte nicht der beantragten Gültigkeitsdauer, überschreitet sie aber die in Artikel 7 genannte Dauer, so finden die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels Anwendung. Der Antragsteller kann jedoch seinen Lizenzantrag innerhalb der für die Vorlage des Vertrags gesetzten Frist zurückziehen.

(7) Wurde der Antrag auf Verlängerung der in Artikel 7 genannten Gültigkeitsdauer abgelehnt, so wird die Lizenz nicht erteilt.

(8) Die nach diesem Artikel erteilten Lizenzen unterliegen nicht den Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 1.

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