Artikel 10 VO (EG) 2003/1342
(1) Bei Ausfuhren aufgrund einer Ausschreibung in einem einführenden Drittland gilt die Ausfuhrlizenz für Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste, Mais, Reis, Weizen- und Roggenmehl, Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen und Erzeugnisse der KN-Codes 23091011, 23091013, 23091031, 23091033, 23091051, 23091053, 23099031, 23099033, 23099041, 23099043, 23099051 und 23099053 mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen unter 50 Gewichtshundertteilen vom Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zu dem Tag, an dem die Verpflichtungen aus der Erteilung des Zuschlags erfüllt sein müssen.
(2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenz darf vier Monate, gerechnet ab dem Monat, der auf den Monat der Lizenzerteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 folgt, nicht überschreiten.
(3) Abweichend von Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 dürfen die Lizenzanträge nicht früher als vier Arbeitstage vor dem Endtermin für die Einreichung der Angebote gestellt werden.
(4) Abweichend von Artikel 49 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beträgt die Frist zwischen dem Endtermin für die Einreichung der Angebote und der Unterrichtung der erteilenden Stelle durch den Antragsteller nach den Buchstaben a) bis d) desselben Absatzes höchstens sechs Arbeitstage.
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