Artikel 9 VO (EG) 2003/1342

(3) Der Antragsteller kann seinen Lizenzantrag innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten einheitlichen Bewilligungssatzes im Amtsblatt der Europäischen Union zurückziehen, wenn dieser Satz niedriger als 80 % ist. Die Mitgliedstaaten geben daraufhin die Sicherheit frei.

(4) Gemäß Absatz 1 getroffene Maßnahmen finden keine Anwendung auf Ausfuhren zur Durchführung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler Übereinkünfte oder ergänzender Programme bzw. von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung.

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