Artikel 9 VO (EG) 2003/1342

(1) Die Kommission kann beschließen,

a)
einen einheitlichen Bewilligungssatz für die beantragten Mengen festzusetzen, für die noch keine Lizenzen erteilt wurden;
b)
Anträge abzulehnen, für die noch keine Ausfuhrlizenzen erteilt wurden;
c)
die Antragstellung für höchstens fünf Arbeitstage auszusetzen.

Die Aussetzung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c kann nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für einen längeren Zeitraum erfolgen.

(2) Bei Kürzung oder Ablehnung der beantragten Mengen wird die für die Lizenz geleistete Sicherheit sofort für die Menge freigegeben, für die dem Antrag nicht stattgegeben wurde.

(3) Der Antragsteller kann seinen Lizenzantrag innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten einheitlichen Bewilligungssatzes im Amtsblatt der Europäischen Union zurückziehen, wenn dieser Satz niedriger als 80 % ist. Die Mitgliedstaaten geben daraufhin die Sicherheit frei.

(4) Gemäß Absatz 1 getroffene Maßnahmen finden keine Anwendung auf Ausfuhren zur Durchführung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler Übereinkünfte oder ergänzender Programme bzw. von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung.

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