Artikel 8 VO (EG) 2003/1342
(1) Die Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse, für die eine Erstattung oder Abgabe festgesetzt wurde, werden am dritten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt, sofern die Kommission während dieser Frist keine besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung, Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission(1) getroffen hat und die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung mitgeteilt worden sind.
Unterabsatz 1 gilt weder für die im Wege der Ausschreibung erteilten Lizenzen noch für die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Lizenzen, die erteilt wurden, um eine Nahrungsmittelhilfeaktion im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der multinationalen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft(2) durchzuführen. Diese Ausfuhrlizenzen werden am ersten Arbeitstag erteilt, der auf den Tag der Zuschlagserteilung folgt.
(2) Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse, für die keine Erstattung oder Abgabe festgesetzt wurde, werden am Tag der Antragstellung erteilt.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden die Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse, für die eine Erstattung festgesetzt wurde, auf Antrag eines Marktteilnehmers am Tag der Antragstellung erteilt, wenn im Antrag angegeben ist, dass die Lizenz ohne Erstattung erteilt wird und eine gegebenenfalls zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung anwendbare Ausfuhrabgabe für die betreffenden Erzeugnisse gilt. In diesen Fällen muss Feld 20 des Antrags und der erteilten Ausfuhrlizenz einen der in Anhang Ia aufgeführten Vermerke enthalten.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55.
- (2)
ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.
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