Artikel 7 VO (EG) 2003/1342
(1) Die Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse nach Artikel 1 der Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EG) Nr. 3072/95 gelten vom Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum Ende der in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zeiträume.
(2) Abweichend von Absatz 1 endet die Gültigkeitsdauer der bis 25. Juni jeden Wirtschaftsjahres beantragten Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse der KN-Codes 170230, 170240, 170290 und 210690 am 30. Juni. Ausfuhrlizenzen, die zwischen dem 26. Juni und 30. September des folgenden Wirtschaftsjahres für die genannten Erzeugnisse beantragt werden, sind, vom Tag ihrer Erteilung gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 an gerechnet 30 Tage lang gültig.
Die Ausfuhrzollförmlichkeiten für die bis 25. Juni beantragten Lizenzen sind spätestens am 30. Juni jeden Wirtschaftsjahres, für die zwischen dem 26. Juni und 30. September des folgenden Wirtschaftsjahres beantragten Lizenzen spätestens am 30. Tag nach dem Tag ihrer Erteilung zu erledigen.
Die so gesetzten Fristen gelten auch für die in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission(1) genannten Formalitäten für Erzeugnisse, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates(2) mit den entsprechenden Lizenzen ausgeführt werden.
In die Lizenzen ist in Feld 22 einer der Vermerke gemäß Anhang X einzutragen.
(3) Abweichend von Absatz 1 gilt die Ausfuhrlizenz bei Erzeugnissen der KN-Codes 11071019, 11071099 und 11072000 auf Antrag des Beteiligten vom Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000
- a)
- bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres, wenn sie vom 1. Januar bis zum 30. April erteilt wird;
- b)
- bis zum Ende des elften darauf folgenden Monats, wenn sie vom 1. Juli bis zum 31. Oktober erteilt wird;
- c)
- bis zum 30. September des folgenden Kalenderjahres, wenn sie vom 1. November bis zum 31. Dezember erteilt wird.
Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind in diesen Fällen die Rechte aus den Lizenzen nach diesem Absatz nicht übertragbar.
(4) Ist weder eine Erstattung noch eine Ausfuhrabgabe festgesetzt, so gelten die Ausfuhrlizenzen für die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Erzeugnisse sechzig Tage ab dem Tag ihrer Erteilung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.
- (2)
ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.
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