Artikel 6 VO (EG) 2003/1342

(1) Die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen gelten für folgende Zeiträume:

a)
für in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 aufgeführte Erzeugnisse, die nicht unter den Buchstaben b und c dieses Absatzes genannt sind: gemäß dem genannten Anhang;
b)
sofern nicht anders geregelt, für Erzeugnisse, die im Rahmen von Zollkontingenten ein- oder ausgeführt werden, die anhand eines anderen Verfahrens als der Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) ( „Windhund-Verfahren” ) verwaltet werden: ab dem Tag der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bis zum Ende des zweiten darauf folgenden Monats;
c)
für Erzeugnisse, für die eine Erstattung festgesetzt wurde, und für Erzeugnisse, für die am Tag der Lizenzantragstellung eine Ausfuhrabgabe festgesetzt wurde: ab dem Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

(2) Abweichend von Absatz 1 endet die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen für die in Anhang II Teil II Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genanten Erzeugnisse am 60. Tag nach dem Tag der Erteilung der Lizenz im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 der genannten Verordnung, wenn keine Erstattung mit oder ohne Vorausfestsetzung festgesetzt wurde oder wenn diese Erzeugnisse gemäß Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung ohne Erstattung ausgeführt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 endet die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen, für die eine Erstattung festgesetzt wurde, für Erzeugnisse der KN-Codes 170230, 170240, 170290 und 210690, spätestens an folgenden Zeitpunkten:

a)
am 30. Juni für die bis spätestens 31. Mai jedes Wirtschaftsjahres eingereichten Anträge;
b)
am 30. September für die vom 1. Juni eines Wirtschaftsjahres bis zum 31. August des darauf folgenden Wirtschaftsjahres eingereichten Anträge;
c)
30 Tage nach dem Tag der Ausstellung der Lizenz für die vom 1. September bis zum 30. September desselben Wirtschaftsjahres eingereichten Anträge.

(4) Abweichend von Absatz 1 endet die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen, für die eine Erstattung festgesetzt wurde, für Erzeugnisse der KN-Codes 11071019, 11071099 und 11072000 auf Antrag des Marktteilnehmers spätestens an folgenden Zeitpunkten:

a)
am 30. September des laufenden Kalenderjahres, wenn sie vom 1. Januar bis zum 30. April erteilt werden;
b)
am Ende des elften auf die Ausstellung folgenden Monats, wenn sie vom 1. Juli bis zum 31. Oktober erteilt werden;
c)
am 30. September des folgenden Kalenderjahres, wenn sie vom 1. November bis zum 31. Dezember erteilt werden.

(5) In Feld 22 der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 erteilten Lizenzen ist einer der Vermerke gemäß Anhang X einzutragen.

(6) Ist bei Einfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus bestimmten Drittländern eine besondere Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen vorgesehen, so sind in den Feldern 7 und 8 des Lizenzantrags und der Lizenz das oder die Herkunfts- und Ursprungsländer einzutragen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus diesem bzw. diesen Ländern.

(7) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die Rechte aus den Lizenzen nach Absatz 4 dieses Artikels nicht übertragbar.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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