Artikel 13 VO (EG) 2003/1342

Wurde die Gültigkeitsdauer der Lizenzen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 verlängert, so gilt der Berichtigungssatz vom Tag der Einreichung des Lizenzantrags für eine Ausfuhr im letzten Monat der normalen Gültigkeitsdauer der Lizenz.

Außerdem wird die Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 14 angepasst.

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