Artikel 14 VO (EG) 2003/1342

(1) Die gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 geltende Erstattung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der vorgenannten Verordnung genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Mais und Sorghum wird während der Zeitraums von August bis Mai desselben Wirtschaftsjahres um einen Betrag in Höhe des monatlichen Zuschlags angepasst, der auf den für dieses Wirtschaftsjahr festgesetzten Interventionspreis anwendbar ist.

Für Mais und Sorghum wird diese Erstattung während des Zeitraums von November eines Wirtschaftsjahres bis August des folgenden Wirtschaftsjahres um einen Betrag in Höhe des monatlichen Zuschlags angepasst, der auf die für die betreffenden Wirtschaftsjahre festgesetzten Interventionspreise anwendbar ist.

Die erste Anpassung erfolgt am ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Tag der Antragstellung folgt. Die späteren Anpassungen erfolgen monatlich.

Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Mais und Sorghum bleibt die gemäß Unterabsatz 1 angepasste, im Mai geltende Erstattung auch im Juni anwendbar. Für Mais und Sorghum bleibt die gemäß Unterabsatz 2 angepasste, im August geltende Erstattung auch im September anwendbar.

(2) Die Anpassung gemäß Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Erstattungsbetrag gleich Null ist.

(3) Überschreitet die Gültigkeitsdauer der Lizenz das Ende des Wirtschaftsjahres und erfolgt die Ausfuhr im neuen Wirtschaftsjahr, so wird der Erstattungsbetrag — ohne Erhöhung um die monatlichen Zuschläge gemäß Absatz 1 — für die Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Mais und Sorghum um die Preisspaltung zwischen den beiden Wirtschaftsjahren berichtigt. Diese Preisspaltung tritt am 1. Juli ein und berechnet sich als Summe der beiden folgenden Bestandteile:

a)
der Differenz zwischen den Interventionspreisen — ohne monatlichen Zuschlag — des alten und des neuen Wirtschaftsjahres;
b)
einem Betrag in Höhe des monatlichen Zuschlags, multipliziert mit der Anzahl Monate von August (einschließlich) bis zum Monat der Antragstellung (einschließlich).

Ist der Betrag der Preisspaltung höher als der betreffende Erstattungsbetrag, so wird der berichtigte Erstattungsbetrag auf Null zurückgeführt.

Die um den Betrag der Preisspaltung berichtigte Erstattung wird ab August des neuen Wirtschaftsjahres gemäß den Vorschriften von Absatz 1 unter Berücksichtigung des für das neue Wirtschaftsjahr geltenden monatlichen Zuschlags erhöht.

(4) Für Mais und Sorghum gelten die Anpassungsvorschriften gemäß Absatz 3 mit folgenden Ausnahmen:

a)
das Wirtschaftsjahr endet am 30. September;
b)
die vorgenannte Preisspaltung tritt nicht am 1. Juli sondern am 1. Oktober ein;
c)
der August wird durch den November ersetzt;
d)
die monatlichen Zuschläge sind diejenigen, die für die betreffenden Wirtschaftsjahre gelten.

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