Artikel 15 VO (EG) 2003/1342

(1) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c) und d) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Erzeugnisse wird auf den Betrag, der sich aus jeder der in Artikel 14 Absätze 1 und 3 der vorliegenden Verordnung genannten Anpassungen ergibt, der für das betreffende Erzeugnis geltende Verarbeitungskoeffizient angewendet.

(2) Die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der genannten Verordnung anzuwendende Erstattung wird ab Oktober und bis einschließlich Juli des folgenden Wirtschaftsjahres gemäß der Verarbeitungsstufe nach Anwendung des Verarbeitungskoeffizienten um die monatlichen Zuschläge angepasst, um die sich der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr geltende Interventionspreis für Rohreis erhöht.

Die erste Anpassung erfolgt am ersten Tag des Kalendermonats nach dem Monat der Lizenzbeantragung. Die späteren Anpassungen erfolgen monatlich.

(3) Die Anpassung gemäß Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn der Erstattungsbetrag gleich Null ist.

(4) Überschreitet die Gültigkeitsdauer der Lizenz das Ende des Wirtschaftsjahres und erfolgt die Ausfuhr im neuen Wirtschaftsjahr, so wird der Erstattungsbetrag — ohne Erhöhung um die monatlichen Zuschläge gemäß Absatz 2 — um die Preisspaltung berichtigt, die sich gemäß der Verarbeitungsstufe nach Anwendung des Verarbeitungskoeffizienten zwischen den in den beiden betreffenden Wirtschaftsjahren für Rohreis geltenden Interventionspreisen ergibt.

Dieser Preisunterschied ergibt sich zum 1. September und setzt sich wie folgt zusammen:

a)
aus dem Unterschied zwischen den im vorhergehenden und im neuen Wirtschaftsjahr ohne monatlichen Zuschlag für Rohreis geltenden Interventionspreisen;
b)
aus dem monatlichen Zuschlag, multipliziert mit der Anzahl der Monate ab Oktober und bis zu dem Monat der Lizenzbeantragung einschließlich.

Diese Bestandteile werden mit dem Verarbeitungskoeffizienten für die Verarbeitungsstufe umgerechnet, in der das betreffende Erzeugnis ausgeführt wird.

Ist der Betrag der Preisspaltung höher als der betreffende Erstattungsbetrag, so wird der berichtigte Erstattungsbetrag auf Null herabgesetzt.

Die Erstattung wird um die Bestandteile nach Unterabsatz 2 Buchstaben a) und b) je nach Verarbeitungsstufe verringert und gemäß Absatz 2 ab Oktober unter Berücksichtigung des im neuen Wirtschaftsjahr geltenden monatlichen Zuschlags erhöht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.