Artikel 16 VO (EG) 2003/1342

(1) Hinsichtlich der Ausfuhrlizenzen teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

a)
an jedem Arbeitstag

i)
die Anträge auf Erteilung von Lizenzen oder die Tatsache, dass keine Lizenz beantragt wurde,
ii)
die am Arbeitstag vor dem Tag der Mitteilung eingereichten Anträge auf Erteilung von Lizenzen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000,
iii)
die Mengen, für die Anträge auf Erteilung von Lizenzen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 eingereicht und Lizenzen erteilt worden sind;

b)
vor dem 15. jedes Monats für den Vormonat

i)
die Mengen, für die Nahrungsmittelhilfelizenzen erteilt worden sind,
ii)
die Mengen, für die Lizenzen erteilt worden sind, die nicht verwendet wurden, und die Höhe der Erstattung oder Ausfuhrabgabe je Code,
iii)
die Mengen, auf die Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung keine Anwendung findet und für die Lizenzen erteilt worden sind;

c)
einmal im Wirtschaftsjahr und spätestens am 30. April die genauen Mengen, für die die Lizenzen verwendet worden sind, unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 zulässigen Toleranzen.

Die Mitteilung über die Anträge und Mengen gemäß Unterabsatz 1 muss Folgendes enthalten:

a)
die Menge für jeden zwölfstelligen Produktcode der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen. Wird eine Lizenz für mehrere zwölfstelligen Codes erteilt, so ist nur der erste Code anzugeben,
b)
die Menge für jeden Code aufgeschlüsselt nach Bestimmungsländern, falls der Satz der Erstattung oder Ausfuhrabgabe je nach Bestimmungsland unterschiedlich hoch ist.

(2) Hinsichtlich der anderen als den für die Verwaltung der Einfuhrzollkontingente bestimmten Einfuhrlizenzen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 geregelt sind, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission täglich ausschließlich auf elektronischem Wege mithilfe der von der Kommission zur Verfügung gestellten Formulare und unter den Bedingungen des von der Kommission eingerichteten computergestützten Systems die unter die Lizenzen fallenden Gesamtmengen je Ursprung und Produktcode und für Weichweizen je Güteklasse mit. In den Mitteilungen über die Einfuhrlizenzen für Reis ist auch der Ursprung zu vermerken.

(3) Die Mitgliedstaaten brauchen die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii und Buchstaben b und c in den Zeiten, in denen keine Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben oder Nahrungsmittelhilfen festgesetzt werden, nicht mitzuteilen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).

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