Artikel 1 VO (EG) 2003/1358

Für die Zwecke von Artikel 3 Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 gilt die Liste der Gemeinschaftsflughäfen mit Ausnahme derjenigen, die nur gelegentlich gewerblichen Luftverkehr verzeichnen, und der Ausnahmeregelungen, die in Anhang I dieser Verordnung enthalten ist.

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