Präambel VO (EG) 2003/1358
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr(1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 sollte die Kommission die Modalitäten der Durchführung der genannten Verordnung festlegen.
- (2)
- Es ist erforderlich, die Liste der Gemeinschaftsflughäfen, mit Ausnahme derjenigen, die nur gelegentlich gewerblichen Luftverkehr verzeichnen, und der vorzusehenden Ausnahmeregelungen zu erstellen.
- (3)
- Es ist notwendig, das Format, in dem die Daten zu übermitteln sind, ausreichend genau festzulegen um sicherzustellen, dass diese Daten schnell und kostengünstig aufbereitet werden können.
- (4)
- Die Einzelheiten der Verbreitung der statistischen Ergebnisse sollten festgelegt werden.
- (5)
- Gemäß Artikel 10 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 sollte die Kommission ferner die Spezifikationen in den Anhängen der genannten Verordnung anpassen.
- (6)
- Der Aufbau der Datensätze für die Datenübermittlung, die Codes und die Definitionen der Anhänge I und II zur Verordnung (EG) Nr. 437/2003 sollten angepasst werden.
- (7)
- Die Verordnung (EG) Nr. 437/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG/Euratom(2) des Rates eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 1.
- (2)
ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
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