ANHANG III VO (EG) 2003/1358
Änderungen der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 437/2003
ANHANG I AUFBAU EINES DATENSATZES FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG AN EUROSTAT Datensatzformat Datensatzformat Datensatzformat Codes „1EU” für Luftfahrtunternehmen, die in der Europäischen Union lizenziert sind, „1NE” für Luftfahrtunternehmen, die nicht in der Europäischen Union lizenziert sind, „ZZZ” für unbekannte Luftfahrtunternehmen, „888” für „vertraulich” (in den Tabellen A1 und B1 zu verwenden, wenn eine „Information über das Luftfahrtunternehmen” aus Gründen der Geheimhaltung nicht zulässig ist), „999” für alle Luftfahrtunternehmen (nur in Tabelle C1 zu verwenden). ANHANG II DEFINITIONEN UND ZU MELDENDE STATISTIKEN Unter der Überschrift jeder Definition befindet sich die Liste der Artikel oder Tabellen in der Verordnung, in denen ein Verweis auf den jeweiligen Begriff zu finden ist.
Die für diese Tabelle gemeldeten Daten beziehen sich ausschließlich auf den gewerblichen Luftverkehr.
Inhalt
Codierung
Systematik
Einheit Tabelle
2 Buchstaben
„A1”
Meldeland
2 Buchstaben
(1)ICAO-Hauptländercodes
Bezugsjahr
2-stellig
„JJ” eingeben (die zwei letzten Stellen der Jahreszahl)
Bezugszeitraum
2 Buchstaben
(2) Klartext (oder Statra)
Meldeflughafen
4 Buchstaben
(3) ICAO
Folgeflughafen/Vorflughafen
4 Buchstaben
(3) ICAO
Landung/Start
1-stellig
Linienverkehr/Gelegenheitsverkehr
1-stellig
Passagierflüge/Nur-Fracht-/Postflüge
1-stellig
Information über das Luftfahrtunternehmen
3 Buchstaben
(4) Informationen über das Luftfahrtunternehmen (fakultativ)
Luftfahrzeugtypen (Flugzeugmuster)
4 Buchstaben
(5) ICAO
Fluggäste an Bord
12-stellig
Fluggast Fracht und Post an Bord
12-stellig
Tonne Gewerbliche Flüge
12-stellig
Zahl der Flüge Verfügbare Fluggast-Sitzplätze
12-stellig
Fluggast-Sitzplätze
Die für diese Tabelle gemeldeten Daten beziehen sich ausschließlich auf den gewerblichen Luftverkehr.
Inhalt
Codierung
Systematik
Einheit Tabelle
2 Buchstaben
B1
Meldeland
2 Buchstaben
(1) ICAO-Hauptländercodes
Bezugsjahr
2-stellig
„JJ” eingeben (die zwei letzten Stellen der Jahreszahl)
Bezugszeitraum
2 Buchstaben
(2) Klartext (oder Statra)
Meldeflughafen
4 Buchstaben
(3) ICAO
Streckenherkunfts-/Streckenzielflughafen
1-stellig
(3) ICAO
Landung/Start
1-stellig
Linienverkehr/Gelegenheitsverkehr
1-stellig
Passagierflüge/Nur-Fracht-/Postflüge
3 Buchstaben
Information über das Luftfahrtunternehmen
12-stellig
(4) Informationen über das Luftfahrtunternehmen (fakultativ)
Beförderte Fluggäste
12-stellig
Fluggast Fracht- und Posteinladung/-ausladung
12-stellig
Tonne
Die in dieser Tabelle gemeldeten Daten beziehen sich nur auf gewerbliche Luftverkehrsdienste; Ausnahmen bilden die „Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr” , die sich generell auf die gesamte gewerbliche Luftfahrt beziehen, und die „Luftfahrzeugbewegungen insgesamt” , die sich auf alle Bewegungen von Zivilluftfahrzeugen (außer staatlichen Flügen) beziehen.
Inhalt
Codierung
Systematik
Einheit Tabelle
2 Buchstaben
C1
Meldeland
2 Buchstaben
(1) ICAO-Hauptländercodes
Bezugsjahr
2-stellig
Typ „JJ”
Bezugszeitraum
2 Buchstaben
(2) Klartext (oder Statra)
Meldeflughafen
4 Buchstaben
(3) ICAO
Information über das Luftfahrtunternehmen(**)
3 Buchstaben
(4) Informationen über das Luftfahrtunternehmen
Gesamtzahl der beförderten Fluggäste
12-stellig
Fluggast Gesamtzahl der Fluggäste im ungebrochenen Durchgang
12-stellig
Fluggast Gesamtzahl der Fracht- und Posteinladung/-ausladung
12-stellig
Tonne Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr
12-stellig
Bewegung Luftfahrzeugbewegungen insgesamt
12-stellig
Bewegung
Zu verwenden ist ein aus dem ICAO-Index der Nationalitätenkennzeichen für Ortskennungen abgeleitetes Codierungssystem. Existieren für ein Land mehrere ICAO-Präfixe, wird nur das Haupt-ICAO-Präfix für das Festland verwendet.
Die Flughäfen sind anhand der im ICAO-Dokument 7910 dargestellten ICAO-Codes (vier Buchstaben) zu codieren. Unbekannte Flughäfen sind mit „ZZZZ” zu codieren.
Luftfahrtunternehmen, die zum Teil in der EU lizenziert sind, sind als „EU-Luftfahrtunternehmen” zu melden. Auf freiwilliger Grundlage kann der Code „2” + der Ländercode nach ISO Alpha 2 (Land der Lizenzierung des Luftfahrtunternehmens) sowie der ICAO-Code für Luftfahrtunternehmen ebenfalls verwendet werden.
Die Luftfahrzeugtypen sind anhand der im ICAO-Dokument 8643 dargestellten Flugzeugmustercodes zu codieren. Unbekannte Luftfahrzeugtypen sind mit „ZZZZ” zu codieren.
Ein abgegrenztes Gebiet auf dem Land oder einem Gewässer in einem Mitgliedstaat, das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt, entweder ganz oder teilweise für die Ankunft, den Abflug und die Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden bestimmt ist und gewerblichen Luftverkehrsdiensten offen steht (siehe -4-).
Jeder Flug, der von einem Luftfahrzeug für die Streitkräfte, den Zoll, die Polizei oder andere staatliche Stellen mit hoheitlichen Aufgaben durchgeführt wird. Jeder Flug, der von staatlichen Stellen zu einem „staatlichen Flug” erklärt wird. Der Ausdruck „mit Ausnahme von Flügen von Staatsluftfahrzeugen” in Artikel 1 ist auszulegen als „mit Ausnahme von staatlichen Flügen” .
Eine Fluggasteinheit entspricht entweder einem Fluggast oder 100 kg Fracht und Post. Für die Aufstellung der Liste der Gemeinschaftsflughäfen (siehe -1-) nach Artikel 3 Absatz 2 und hinsichtlich des in Artikel 3 Absatz 4 und 5 genannten Übergangszeitraums sind bei der Berechnung der Schwellen anhand von „Fluggasteinheiten” bei Gemeinschaftsflughäfen (siehe -1-) die Gesamtzahl der beförderten Fluggäste (siehe -16-) plus der Gesamtzahl der Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr (siehe -18-) (einmal gezählt) plus der Gesamtzahl der Fracht- und Posteinladung/-ausladung (siehe -17-) zu berücksichtigen.
Ein Flug oder eine Reihe von Flügen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht und Post gegen Entgelt. Bei dem Luftverkehrsdienst kann es sich entweder um Linienverkehr (siehe -5-) oder Gelegenheitsverkehr (siehe -6-) handeln.
Der Linienverkehr (siehe -4-) richtet sich nach einem veröffentlichten Zeitplan oder erfolgt so regelmäßig und häufig, dass leicht eine systematische Folge von Flügen erkennbar ist. Hierzu zählen auch zusätzliche Flüge, die durch Überlastung von Linienflügen veranlasst werden.
Ein gewerblicher Luftverkehrsdienst (siehe -4-), bei dem es sich nicht um Linienverkehr (siehe -5-) handelt.
Linienverkehr (siehe -5-)oder Gelegenheitsverkehr (siehe -6-), der von einem Luftfahrzeug durchgeführt wird, das mindestens einen Zahlgast befördert, sowie alle Flüge, die in veröffentlichten Zeitplänen als für Fluggäste offen stehend aufgeführt sind. Hierzu zählen auch Flüge, bei denen sowohl Zahlgäste als auch Zahlfracht und -post befördert werden.
Linienverkehr (siehe -5-)oder Gelegenheitsverkehr (siehe -6-), der mit Luftfahrzeugen durchgeführt wird, die andere Zahlladungen als Zahlgäste, d. h. Fracht und Post, befördern. Hierzu zählen nicht Flüge, auf denen mindestens ein Zahlgast befördert wird sowie Flüge, die in veröffentlichten Zeitplänen als für Zahlgäste offen stehend aufgeführt sind.
Ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigenBetriebslizenz zur Durchführung gewerblicher Flüge (siehe -13-). Haben Luftfahrtunternehmen ein Jointventure oder andere vertragliche Vereinbarungen geschlossen, aufgrund deren zwei oder mehr von ihnen für das Angebot und den Verkauf von Luftverkehrsprodukten auf einem Flug oder einer Flugkombination getrennt verantwortlich sind, so ist das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen anzugeben.
Eine Teilstrecke ist die von einem Luftfahrzeug zurückgelegte Strecke zwischen Start und nächster Landung.
Alle Fluggäste, die sich bei der Landung auf oder dem Start vom Meldeflughafen an Bord des Luftfahrzeugs befinden. Alle Zahlgäste und nicht zahlenden Fluggäste, die sich während einer Teilstrecke (siehe -10-) an Bord eines Luftfahrzeugs befinden. Hierzu zählen auch Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr (siehe -18-) (Zählung bei Ankunft und Flug).
Sämtliche Fracht und Post, die sich bei der Landung auf oder dem Start vom Meldeflughafen an Bord des Luftfahrzeugs befinden. Sämtliche Fracht und Post, die sich auf einer Teilstrecke (siehe -10-) an Bord eines Luftfahrzeugs befinden. Hierzu zählen auch Fracht und Post in ungebrochenem Durchgangsverkehr (Zählung bei Ankunft und Abflug). Eingeschlossen sind Kurierdienstsendungen und Diplomatenpost. Ausgeschlossen ist das Fluggastgepäck.
Ein Flug, der zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht und Post gegen Entgelt durchgeführt wird. In Tabelle A1 werden die gewerblichen Flüge aggregiert, um die anderen „Indikatorfelder” (Fluggäste an Bord (siehe -11-), Fracht und Post an Bord (siehe -12-) und verfügbare Fluggast-Sitzplätze (siehe -14-)) zu berechnen.
Die Gesamtzahl der jeweils zwischen den zwei Flughäfen einer Teilstrecke (siehe -10-) angebotenen Sitzplätze für Fluggäste. Auf einer Teilstrecke (siehe -10-) darf die Gesamtzahl der Zahlgäste die Gesamtzahl der verfügbaren Fluggast-Sitzplätze nicht übersteigen. Hierin eingeschlossen sind Sitzplätze, die bereits für eine Teilstrecke verkauft worden sind, d. h. solche, die von Fluggästen im ungebrochenen Durchgangsverkehr (siehe -18-) belegt sind. Ausgenommen sind Sitzplätze, die aufgrund der Höchstlastbegrenzungen nicht für die Beförderung von Fluggästen zur Verfügung stehen. Sind Angaben auf dieser Grundlage nicht verfügbar, so sollte eine der folgenden Schätzungen geliefert werden, und zwar in der angegebenen absteigenden Reihenfolge der Genauigkeit:
Beförderungsleistung eines gewerblichen Luftverkehrsdienstes (siehe -4-), gekennzeichnet durch eine gleich bleibende Flugnummer und anhand des Abflug- und des Ankunftsorts nach Flughafenpaaren aufgeschlüsselt. Ist für Fluggäste, Fracht oder Post der Startflughafen nicht bekannt, sollte als Abflugort die Streckenherkunft des Luftfahrzeugs angegeben werden; dementsprechend ist für den Fall, dass der Ankunftsflughafen des Luftfahrzeugs nicht bekannt ist, das Streckenziel des Luftfahrzeugs als Ankunftsort anzugeben.
Alle Fluggäste auf einem bestimmten Flug (mit derselben Flugnummer), die nur einmal gezählt werden und nicht noch einmal für jede Teilstrecke (siehe -10-) des Fluges. Alle Zahlgäste und nicht zahlenden Fluggäste, deren Reise am Meldeflughafen beginnt oder endet, sowie umsteigende Fluggäste, die am Meldeflughafen zusteigen oder aussteigen. Ausgenommen sind Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr (siehe -18-).
Sämtliche Fracht und Post, die in ein Luftfahrzeug eingeladen oder aus ihm ausgeladen werden. Eingeschlossen sind Kurierdienstsendungen und Diplomatenpost. Ausgeschlossen ist das Fluggastgepäck. Ausgeschlossen sind Fracht und Post im ungebrochenen Durchgangsverkehr.
Fluggäste, die nach einer kurzen Zwischenlandung ihre Reise mit demselben Flugzeug und einem Flug mit derselben Flugnummer wie der des Flugs, mit dem sie angekommen sind, fortsetzen. Für die Gesamtwerte der Flughafenstatistik sowie für die Berechnung der Fluggasteinheiten (siehe -3-), werden Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr nur einmal gezählt. Fluggäste, die wegen technischer Probleme das Flugzeug wechseln, aber mit einem Flug mit derselben Flugnummer weiterreisen, werden als Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr gezählt. Auf einigen Flügen mit Zwischenlandungen ändert sich die Flugnummer an einem bestimmten Flughafen, um anzuzeigen, dass der Übergang vom Hinflug zum Rückflug stattgefunden hat. Ein Beispiel hierfür ist ein Flug von Barcelona nach Hamburg, der vor dem Rückflug nach Barcelona über Frankfurt führt. Wenn in einem solchen Fall die Fluggäste ihre Reise an einen Zwischenlandeort mit demselben Luftfahrzeug fortsetzen, sind sie als Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr zu zählen.
Alle Starts und Landungen für Flüge, die gegen Entgelt durchgeführt werden. Hierzu zählen auch gewerbliche Luftverkehrsdienste (siehe -4-) und generell die gesamte gewerbliche Luftfahrt.
Alle Starts und Landungen eines Luftfahrzeugs. Hierzu zählen die Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr (siehe -19-) sowie alle nicht gewerblichen Flüge. Ausgeschlossen sind staatliche Flüge (siehe -2-). Ausgeschlossen sind Aufsetzen und Durchstarten, Durchstarten und erfolglose Landeanflüge.
Fußnote(n):
- (*)
Im Jahr 2003 können „vierteljährliche Daten” akzeptiert werden.
- (**)
Das Feld „Information über das Luftfahrtunternehmen” ist nur für diejenigen Flughäfen verbindlich, die auch die Tabellen A1 und B1 melden müssen. Die Flughäfen, die nicht zur Meldung der Tabellen A1 und B1 verpflichtet sind, können alle Luftfahrtunternehmen unter einem Code zusammenfassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.