Artikel 22 VO (EG) 2003/1383
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zweckdienlichen Angaben zur Anwendung dieser Verordnung.
Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten.
Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 findet entsprechende Anwendung.
Die Einzelheiten des Verfahrens für den Informationsaustausch werden im Rahmen der Durchführungsvorschriften nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
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