Artikel 22 VO (EG) 2003/1383

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zweckdienlichen Angaben zur Anwendung dieser Verordnung.

Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten.

Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 findet entsprechende Anwendung.

Die Einzelheiten des Verfahrens für den Informationsaustausch werden im Rahmen der Durchführungsvorschriften nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

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