Artikel 8 VO (EG) 2003/1383
(1) Gibt die zuständige Zolldienststelle dem Antrag auf Tätigwerden statt, so setzt sie den Zeitraum fest, in dem die Zollbehörden tätig werden müssen. Dieser Zeitraum wird auf höchstens ein Jahr festgesetzt. Ist dieser Zeitraum abgelaufen, so kann er auf Antrag des Rechtsinhabers von der Dienststelle, welche die erste Entscheidung getroffen hat, nach Tilgung aller Verbindlichkeiten des Rechtsinhabers im Rahmen dieser Verordnung verlängert werden.
Der Rechtsinhaber unterrichtet die in Artikel 5 Absatz 2 genannte zuständige Zolldienststelle, wenn sein Recht nicht mehr rechtsgültig eingetragen ist oder erlischt.
(2) Die dem Antrag des Rechtsinhabers auf Tätigwerden stattgebende Entscheidung wird unverzüglich den Zollstellen des/der Mitgliedstaat(en) mitgeteilt, bei denen die Waren, von denen im Antrag angegeben ist, dass sie ein Recht geistigen Eigentums verletzen, voraussichtlich abgefertigt werden.
Gibt die zuständige Zolldienststelle einem Antrag auf Tätigwerden nach Artikel 5 Absatz 4 statt, so wird der Zeitraum, in dem die Zollbehörden tätig werden müssen, auf ein Jahr festgesetzt; ist dieser Zeitraum abgelaufen, so wird er von der Dienststelle, die den ersten Antrag bearbeitet hat, auf schriftlichen Antrag des Rechtsinhabers verlängert. Artikel 250 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 findet auf die diesem Antrag stattgebende Entscheidung sowie auf die Entscheidungen zu ihrer Verlängerung oder Aufhebung entsprechende Anwendung.
Wird dem Antrag auf Tätigwerden stattgegeben, so obliegt es dem Antragsteller, diese Entscheidung und weitere zweckdienliche Unterlagen sowie gegebenenfalls Übersetzungen den zuständigen Zolldienststellen des/der Mitgliedstaat(en) zu übermitteln, in dem/denen der Antragsteller das Tätigwerden der Zollbehörden beantragt hat. Mit Zustimmung des Antragstellers kann diese Übermittlung jedoch direkt von der Zolldienststelle vorgenommen werden, welche die Entscheidung getroffen hat.
Auf Verlangen der Zollbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt der Antragsteller alle Zusatzinformationen, die für die Ausführung der genannten Entscheidung erforderlich sind.
(3) Der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Zeitraum beginnt an dem Tag, an dem die dem Antrag stattgebende Entscheidung getroffen wird. Diese Entscheidung tritt in dem/den Mitgliedstaat(en), an die sie gerichtet ist, erst in Kraft, wenn sie nach Absatz 2 Unterabsatz 3 übermittelt wurde und der Rechtsinhaber die Formalitäten nach Artikel 6 erfüllt hat.
Die Entscheidung wird danach unverzüglich den Zollstellen mitgeteilt, bei denen die Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, voraussichtlich abgefertigt werden.
Dieser Absatz findet auf die Entscheidung zur Verlängerung der ersten Entscheidung entsprechende Anwendung.
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