Präambel VO (EG) 2003/1383

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um das Funktionieren des Systems zu verbessern, das mit der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr(1) eingeführt wurde, sind aus den Erfahrungen mit der Anwendung der genannten Verordnung Folgerungen zu ziehen. Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 aufgehoben und ersetzt werden.
(2)
Durch das Inverkehrbringen nachgeahmter und unerlaubt hergestellter Waren und allgemein durch das Inverkehrbringen von Waren, die Rechte geistigen Eigentums verletzen, wird den rechtstreuen Herstellern und Händlern sowie den Rechtsinhabern erheblicher Schaden zugefügt; außerdem werden die Verbraucher getäuscht und mitunter Gefahren für ihre Gesundheit und ihre Sicherheit ausgesetzt. Daher sollte soweit wie möglich verhindert werden, dass solche Waren auf den Markt gelangen, und es sollten Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung dieser illegalen Praktiken ergriffen werden, ohne jedoch den rechtmäßigen Handel in seiner Freiheit zu beeinträchtigen. Dieses Ziel steht im Einklang mit Anstrengungen auf internationaler Ebene, die derzeit unternommen werden.
(3)
In Fällen, in denen das Ursprungs- oder Herkunftsland der nachgeahmten Waren, der unerlaubt hergestellten Waren und allgemein der Waren, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen, ein Drittstaat ist, sollten ihr Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft einschließlich der Umladung, ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft, ihre Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und ihr Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager verboten und ein geeignetes Verfahren eingeführt werden, um die Zollbehörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung dieses Verbots unter den bestmöglichen Bedingungen zu gewährleisten.
(4)
Die Zollbehörden sollten auch tätig werden können, wenn nachgeahmte Waren, unerlaubt hergestellte Waren und Waren, die bestimmte Rechte geistigen Eigentums verletzen, ausgeführt, wiederausgeführt oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.
(5)
Das Tätigwerden der Zollbehörden sollte darin bestehen, im Fall von Waren, die im Verdacht stehen, nachgeahmte oder unerlaubt hergestellte Waren oder Waren zu sein, die bestimmte Rechte geistigen Eigentums verletzen, für die Zeit, die für die Feststellung erforderlich ist, ob es sich tatsächlich um solche Waren handelt, entweder die Überlassung dieser Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr auszusetzen oder diese Waren zurückzuhalten, wenn sie im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens, beim Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager, bei einer Wiederausfuhr, für welche die Mitteilung genügt, oder beim Verbringen in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet entdeckt werden.
(6)
Die Angaben in dem Antrag auf Tätigwerden, wie z. B. seine Geltungsdauer und seine Form, müssen für alle Mitgliedstaaten harmonisiert werden. Dasselbe gilt auch für die Voraussetzungen für die Annahme des Antrags durch die Zollbehörden und die Dienststelle, die dafür zuständig sind, ihn entgegenzunehmen, zu bearbeiten und zu registrieren.
(7)
Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, die betreffenden Waren auch vor Stellung oder Zulassung eines Antrags für eine bestimmte Zeit zurückzuhalten, damit der Rechtsinhaber bei den Zollbehörden einen Antrag auf Tätigwerden stellen kann.
(8)
In Verfahren, die eingeleitet werden, um festzustellen, ob ein Recht geistigen Eigentums nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verletzt ist, sind die Kriterien maßgebend, nach denen sich bestimmt, ob die in dem betreffenden Mitgliedstaat hergestellten Waren Rechte geistigen Eigentums verletzen. Die Bestimmungen der Mitgliedstaaten über die Zuständigkeit der Justizbehörden und die Gerichtsverfahren bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(9)
Um die Anwendung dieser Verordnung sowohl für die Zollverwaltungen als auch für die Rechtsinhaber zu erleichtern, sollte auch ein flexibleres Verfahren vorgesehen werden, nach dem Waren, die bestimmte Rechte geistigen Eigentums verletzen, vernichtet werden können, ohne dass ein Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verletzt ist, eingeleitet werden muss.
(10)
Es müssen die Maßnahmen festgelegt werden, denen Waren unterworfen werden, die erwiesenermaßen nachgeahmt oder unerlaubt hergestellt sind oder allgemein bestimmte Rechte geistigen Eigentums verletzen. Diese Maßnahmen sollten nicht nur den für den Handel mit diesen Waren Verantwortlichen den aus diesem Geschäft erwachsenden wirtschaftlichen Gewinn entziehen und ihr Handeln ahnden, sondern auch wirksam von künftigen Vorgängen dieser Art abschrecken.
(11)
Um die Zollabfertigung der im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren nicht zu behindern, ist es angebracht, Waren, die nachgeahmt oder unerlaubt hergestellt sein oder bestimmte Rechte geistigen Eigentums verletzen könnten und die in den im Gemeinschaftsrecht für die Gewährung einer Zollbefreiung vorgesehenen Grenzen aus Drittstaaten eingeführt werden, aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung auszuschließen, es sei denn, bestimmte konkrete Hinweise lassen darauf schließen, dass gewerblicher Handel vorliegt.
(12)
Die einheitliche Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Vorschriften muss sichergestellt und die gegenseitige Amtshilfe zum einen zwischen den Mitgliedstaaten und zum anderen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission verstärkt werden, um eine möglichst hohe Effizienz dieser Verordnung zu gewährleisten, insbesondere durch Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung(2).
(13)
Unter Berücksichtigung unter anderem der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung sollte die Möglichkeit geprüft werden, die Liste der unter diese Verordnung fallenden Rechte geistigen Eigentums zu erweitern.
(14)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(3) festgelegt werden.
(15)
Die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)

ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(3)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.