Artikel 26 VO (EG) 2003/1433
Berichterstattung der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln bis zum 15. November jedes Jahres die finanziellen und qualitativen Angaben über die Erzeugerorganisationen, die Betriebsfonds und die operationellen Programme sowie über die Kontrollen und Sanktionen entsprechend den Angaben in Anhang III.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle von ihnen im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und Bedingungen mit, insbesondere
- a)
- die Berechnungsweise, das Verfahren und die Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffern i), ii) und iii);
- b)
- die voraussichtlichen Beträge der Betriebsfonds gemäß Artikel 7;
- c)
- detaillierte Angaben über die Beihilfeanträge;
- d)
- die Bedingungen, unter denen im Verlauf des Jahres Änderungen der operationellen Programme gemäß Artikel 15 gestattet sind;
- e)
- gegebenenfalls Vorschriften für die Anwendung von Artikel 24 Absatz 2;
- f)
- die gemäß Artikel 25 erlassenen Vorschriften.
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