Artikel 25 VO (EG) 2003/1433
Vorschriften der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten können bezüglich der erstattungsfähigen Maßnahmen und Ausgaben ergänzende Vorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und zu der vorliegenden Verordnung erlassen.
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