Artikel 24 VO (EG) 2003/1433

Wiedereinziehungen und Sanktionen

(1) Zu Unrecht gezahlte oder beantragte Beträge gemäß Absatz 3 werden wiedereingezogen bzw. einbehalten und der betreffende Begünstigte/Antragsteller wird mit Sanktionen belegt, wenn

a)
der tatsächliche Wert der vermarkteten Erzeugung geringer ist als der für die Berechnung der finanziellen Beihilfe zugrunde gelegte Betrag,
b)
der Betriebsfonds auf eine den Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 nicht entsprechende Weise eingerichtet oder zu anderen Zwecken als denjenigen von Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung verwendet wurde oder
c)
das operationelle Programm unbeschadet der Anwendung der Artikel 14 und 15 der vorliegenden Verordnung auf eine den Bedingungen ihrer Genehmigung durch den betreffenden Mitgliedstaat nicht entsprechende Weise durchgeführt wurde.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(1) kann der Mitgliedstaat im Fall einer sich nachträglich als nicht erstattungsfähig erweisenden Maßnahme, die in Übereinstimmung mit einem von ihm genehmigten operationellen Programm durchgeführt wurde, beschließen, den entsprechenden Beihilfebetrag zu zahlen oder die bereits gezahlte Beihilfe nicht wiedereinzuziehen, wenn er in vergleichbaren, aus dem nationalen Haushalt finanzierten Fällen auf diese Weise vorgehen würde und die Erzeugerorganisation nicht fahrlässig gehandelt hat.

(3) Bei Anwendung von Absatz 1 muss der Begünstigte/Antragsteller,

a)
falls die Beihilfe bereits gezahlt wurde:

i)
im Falle eines offensichtlichen Irrtums die zu Unrecht gezahlten Beträge zuzüglich Zinsen zurückzahlen;
ii)
im Betrugsfall die doppelte Höhe der zu Unrecht gezahlten Beträge zuzüglich Zinsen zurückzahlen;
iii)
in allen anderen Fällen die zu Unrecht gezahlten Beträge, erhöht um 50 %, zuzüglich Zinsen, zurückzahlen;

b)
falls die Anträge auf Zahlung einer finanziellen Beihilfe eingereicht wurden, die Beihilfe jedoch noch nicht gezahlt wurde:

i)
im Betrugsfall die zu Unrecht beantragten Beträge zahlen;
ii)
in allen anderen Fällen als im Falle eines offensichtlichen Irrtums 50 % der zu Unrecht beantragten Beträge zahlen.

(4) Für die Berechnung der in Absatz 3 Buchstabe a) genannten Zinsen

a)
wird der Zeitraum zwischen der Zahlung und der Erstattung durch den Begünstigten zugrunde gelegt;
b)
gilt der von der Europäischen Zentralbank auf ihre Euro-Geschäfte angewandte und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz, der zum Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Zahlung gilt, erhöht um drei Prozentpunkte.

(5) Die wiedereingezogenen Beträge gemäß Absatz 3 gehen an die zuständige Zahlstelle, die sie von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abzieht.

(6) Bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Erklärung erhält die betreffende Erzeugerorganisation für das Jahr, das auf dasjenige folgt, für das die falsche Erklärung abgegeben wurde, keine Gemeinschaftsbeihilfe.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.