Artikel 23 VO (EG) 2003/1433

Kontrollen

(1) Die Mitgliedstaaten führen unangekündigt oder mit kurzfristiger Vorankündigung Vor-Ort-Kontrollen der Erzeugerorganisationen durch, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe eingehalten werden.

Diese Kontrollen betreffen vor allem

a)
die Durchführung der Maßnahmen des operationellen Programms, insbesondere der Investitionsvorhaben;
b)
die effektiven Kosten und getätigten Ausgaben im Vergleich zu den gemeldeten Beträgen.

(2) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 müssen sich jährlich auf eine signifikante Stichprobe der Anträge erstrecken. Diese Stichprobe muss mindestens 20 % der Erzeugerorganisationen und 30 % des gesamten Beihilfebetrags umfassen.

Werden bei den Kontrollen in einem Gebiet oder einem Teilgebiet oder bei einer bestimmten Erzeugerorganisation bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führen die zuständigen Behörden im laufenden Jahr zusätzliche Kontrollen durch und sehen im kommenden Jahr einen höheren Prozentsatz von entsprechenden Anträgen vor, die einer Kontrolle zu unterziehen sind.

(3) Die zuständigen Behörden legen anhand einer Risikoanalyse und je nach der Repräsentativität der Beihilfen fest, welche Erzeugerorganisationen kontrolliert werden sollen.

Bei der Risikoanalyse werden folgende Faktoren berücksichtigt:

a)
Beihilfebeträge;
b)
Entwicklung der Jahresprogramme gegenüber dem Vorjahr;
c)
Kontrollergebnisse der Vorjahre;
d)
sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter, insbesondere ob die Erzeugerorganisation ein von den Mitgliedstaaten oder einer unabhängigen bescheinigenden Stelle amtlich anerkanntes Qualitätskonzept befolgt.

(4) Bei jeder Erzeugerorganisation ist vor Zahlung der Beihilfe oder des Restbetrags der Beihilfe für das letzte Jahr der Durchführung ihres operationellen Programms mindestens eine Kontrolle vorzunehmen.

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