Artikel 22 VO (EG) 2003/1433

Berichte der Erzeugerorganisation

(1) Die Erzeugerorganisationen legen zusammen mit den Anträgen auf finanzielle Beihilfe Jahresberichte über die Durchführung der operationellen Programme und die für eine Finanzierung im Rahmen des Betriebsfonds in Betracht kommenden Rücknahmemaßnahmen vor.

Diese Berichte betreffen

a)
die im Laufe des Vorjahres durchgeführten operationellen Programme und Rücknahmen;
b)
die wichtigsten Änderungen der operationellen Programme;
c)
die Unterschiede zwischen den voraussichtlichen und den beantragten Beihilfebeträgen.

(2) Für das letzte Durchführungsjahr des operationellen Programms wird anstelle des in Absatz 1 genannten Jahresberichts ein Schlussbericht vorgelegt.

Die Schlussberichte umfassen eine Bewertung der operationellen Programme, die mit Unterstützung einer hierauf spezialisierten Beratungsagentur erstellt werden kann. Sie zeigen auf, inwieweit die Programmziele verwirklicht wurden, und geben an, welche Änderungen der Maßnahmen und/oder Methoden bei der Ausarbeitung nachfolgender operationeller Programme oder bei der Änderung laufender operationeller Programme berücksichtigt wurden bzw. berücksichtigt werden sollen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.