Artikel 21 VO (EG) 2003/1433
Teilzahlungen
(1) Die Erzeugerorganisationen können für den Teil der Beihilfe, der den Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms während des vorangegangenen Dreimonatszeitraums entspricht, Teilzahlungsanträge stellen.
Die Anträge sind in den Monaten April, Juli und Oktober zu stellen. Den Anträgen sind die entsprechenden Belege beizufügen.
Der Gesamtbetrag der im Rahmen der Teilanträge geleisteten Zahlungen darf 90 % des ursprünglich genehmigten Betrags der finanziellen Beihilfe für das operationelle Programm oder der tatsächlichen Ausgaben — je nachdem, welcher Betrag niedriger ist — nicht überschreiten.
(2) Die Erzeugerorganisationen können für Marktrücknahmen Teilanträge auf die finanzielle Beihilfe stellen.
Die Anträge können gleichzeitig mit den in Absatz 1 genannten Anträgen eingereicht werden. Für diese Anträge gelten die Beschränkungen von Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 3 und von Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96.
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