Artikel 20 VO (EG) 2003/1433
Vorschusszahlungen
(1) Die Erzeugerorganisationen können für den Teil der Beihilfe, der den voraussichtlichen Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms während des Dreimonatszeitraums entspricht, der in dem Monat der Vorlage des Vorschussantrags beginnt, Vorschusszahlungen beantragen.
(2) Die Anträge auf Vorschusszahlungen werden in den Monaten Januar, April, Juli und Oktober vorgelegt.
Der Gesamtbetrag der in einem Jahr geleisteten Vorschusszahlungen darf 90 % des ursprünglich genehmigten Betrags der finanziellen Beihilfe für das operationelle Programm nicht überschreiten.
(3) Der Vorschuss wird nach Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1) gezahlt.
Die Mitgliedstaaten legen Bedingungen fest, die gewährleisten sollen, dass die Finanzbeiträge zu den Betriebsfonds gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 erhoben und vorangegangene Vorschüsse tatsächlich ausgegeben wurden.
(4) Die Anträge auf Freigabe der Sicherheiten können im Laufe des Jahres mit den entsprechenden Belegen eingereicht werden.
Die Sicherheiten werden in Höhe von bis zu 80 % der Vorschüsse freigegeben.
(5) Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist die Verpflichtung, die im operationellen Programm aufgeführten Maßnahmen unter Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Buchstaben b) und c) der vorliegenden Verordnung durchzuführen.
Bei Nichterfüllung der Hauptpflicht oder schweren Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Buchstaben b) und c) wird die Sicherheit unbeschadet weiterer Sanktionen, die gemäß Artikel 24 festzulegen sind, einbehalten.
Bei Nichterfüllung sonstiger Pflichten wird die Sicherheit nach Maßgabe der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit einbehalten.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.
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