Artikel 19 VO (EG) 2003/1433

Zahlung der Beihilfe

Die Mitgliedstaaten zahlen die beantragte Beihilfe spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des Programms folgt.

Die Mitgliedstaaten können diesen Termin jedoch bis auf den 15. Oktober verlegen.

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