Artikel 18 VO (EG) 2003/1433
Anträge
(1) Die Erzeugerorganisationen reichen die Anträge auf Zahlung einer finanziellen Beihilfe oder ihres Restbetrags für jedes operationelle Programm bis spätestens 31. Januar des Jahres ein, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Anträge beziehen.
(2) Den Anträgen sind beizufügen:
- a)
- Belege über den Wert der vermarkteten Erzeugung;
- b)
- Belege über den Betrag der finanziellen Beteiligung der Mitglieder am Betriebsfonds;
- c)
- Belege über die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben;
- d)
- Belege über den Anteil des Betriebsfonds, der für die Finanzierung der Marktrücknahmen bestimmt ist;
- e)
- Belege über die Höhe der den Mitgliedern gewährten Ausgleichszahlungen und/oder Ergänzungsbeträge;
- f)
- Belege für die Einhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96.
(3) Der Antrag kann sich auf geplante, jedoch nicht getätigte Ausgaben beziehen, wenn nachgewiesen wird, dass
- a)
- die betreffenden Aktionen aus Gründen, die nicht der Erzeugerorganisation anzulasten sind, nicht bis spätestens 31. Dezember des Durchführungsjahres des operationellen Programms durchgeführt werden konnten;
- b)
- diese Aktionen bis spätestens 30. April des Folgejahres abgeschlossen werden können;
- c)
- der entsprechende Beitrag der Erzeugerorganisation im Betriebsfonds verbleibt.
Die Gewährung der Beihilfe und die Freigabe der gemäß Artikel 20 Absatz 3 geleisteten Sicherheit erfolgen nach Maßgabe des festgestellten tatsächlichen Beihilfeanspruchs und nur dann, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten geplanten Ausgaben bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die betreffenden Ausgaben geplant waren, getätigt wurden.
(4) Für Anträge, die nach dem in Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt eingereicht werden, wird die Beihilfe für jeden Verzugstag um 1 % gekürzt.
In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde nach dem in Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt eingereichte Anträge annehmen, wenn die Kontrollen gemäß Artikel 23 durchgeführt wurden und die in Artikel 19 festgelegte Zahlungsfrist eingehalten wird.
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