Artikel 17 VO (EG) 2003/1433

Genehmigter Beihilfebetrag

Nach Genehmigung der Programme legen die Mitgliedstaaten den genehmigten Betrag der finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 fest.

Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen bis spätestens 15. Dezember den genehmigten Beihilfebetrag mit.

Im Fall der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 bzw. Artikel 14 Absatz 3 teilen die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 2 den genehmigten Beihilfebetrag bis spätestens 20. Januar mit.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Januar den genehmigten Gesamtbeihilfebetrag für alle operationellen Programme mit.

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