Artikel 16 VO (EG) 2003/1433
Form der operationellen Programme
(1) Die operationellen Programme werden in Jahrestranchen durchgeführt, die jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember laufen.
(2) Die Durchführung eines bis spätestens 15. Dezember genehmigten operationellen Programms beginnt an dem auf seine Genehmigung folgenden 1. Januar.
Die Durchführung der Programme, für die eine Genehmigung nach dem 15. Dezember erfolgt, wird um ein Jahr aufgeschoben.
Die Durchführung eines gemäß diesen Bestimmungen genehmigten operationellen Programms beginnt im Falle der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 bzw. Artikel 14 Absatz 3 abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 spätestens an dem auf seine Genehmigung folgenden 31. Januar.
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