Artikel 15 VO (EG) 2003/1433

Änderungen der operationellen Programme im Laufe des Jahres

(1) Die Mitgliedstaaten können unter von ihnen festzulegenden Bedingungen Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres gestatten.

(2) Die zuständige einzelstaatliche Behörde kann den Erzeugerorganisationen gestatten, innerhalb des Jahres

a)
ihr operationelles Programm nur teilweise durchzuführen;
b)
den Inhalt des operationellen Programms zu ändern, einschließlich der Verlängerung des Programms auf eine Gesamtdauer von bis zu fünf Jahren;
c)
den Betrag des Betriebsfonds um bis zu 20 % des ursprünglich gebilligten Betrags zu ändern, sofern die allgemeinen Ziele des operationellen Programms erhalten bleiben.

(3) Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen innerhalb des Jahres Änderungen der operationellen Programme ohne vorherige Genehmigung der zuständigen einzelstaatlichen Behörden vorgenommen werden können.

Eine Erhöhung des Betrags des Betriebsfonds, der zur Finanzierung von Marktrücknahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genehmigt wurde, muss jedoch in jedem Fall zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Diese Änderungen kommen für eine Finanzierung nur in Betracht, wenn die Erzeugerorganisationen sie umgehend den zuständigen Behörden melden.

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