Artikel 14 VO (EG) 2003/1433

Änderungen der operationellen Programme für die Folgejahre

(1) Die Erzeugerorganisationen können jedes Jahr bis spätestens 15. September Änderungen der operationellen Programme beantragen, die ab dem darauf folgenden 1. Januar gelten sollen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch einen späteren Zeitpunkt für die Antragstellung festlegen.

(2) Den Änderungsanträgen sind Belege beizufügen, aus denen Gründe, Art und Auswirkungen dieser Änderungen hervorgehen.

(3) Für jeden Antrag auf Änderung des operationellen Programms trifft die zuständige Behörde bis spätestens 15. Dezember nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und in Übereinstimmung mit Artikel 12 eine Entscheidung. Jeder Änderungsantrag, über den nicht innerhalb der genannten Frist entschieden wurde, gilt als abgelehnt.

In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten jedoch die Entscheidungen über die Anträge auf Änderung eines operationellen Programms bis zum 20. Januar nach der Antragstellung treffen. In der Genehmigungsentscheidung kann die Zuschussfähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar des Jahres nach der Antragsstellung vorgesehen werden.

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