Artikel 13 VO (EG) 2003/1433

Entscheidung

(1) Die zuständige einzelstaatliche Behörde trifft gegebenenfalls folgende Entscheidung:

a)
sie genehmigt die Fondsbeträge und das Programm, wenn sie die Voraussetzungen der Artikel 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und dieses Kapitels erfüllen;
b)
sie genehmigt das Programm, sofern die Erzeugerorganisation bestimmte Änderungen akzeptiert;
c)
sie lehnt das Programm ab.

(2) Die zuständige einzelstaatliche Behörde trifft bis spätestens 15. Dezember des Jahres der Vorlage eine Entscheidung über die Programme und Betriebsfonds.

Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen diese Entscheidungen bis spätestens 15. Dezember mit.

In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten jedoch die Entscheidungen über die operationellen Programme und die Betriebsfonds bis zum 20. Januar nach der Antragstellung treffen. In der Genehmigungsentscheidung kann die Zuschussfähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar des Jahres nach der Antragsstellung vorgesehen werden.

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