Artikel 12 VO (EG) 2003/1433

Überprüfung

Die zuständige einzelstaatliche Behörde vergewissert sich mit Hilfe aller zweckdienlichen Mittel, einschließlich Kontrollen vor Ort,

a)
von der Richtigkeit der übermittelten Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a), b) und e);
b)
von der Übereinstimmung der Programmziele mit Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96;
c)
ob die vorgeschlagenen Maßnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung von Artikel 8 Absätze 2 und 3 für eine finanzielle Beteiligung in Betracht kommen;
d)
vom wirtschaftlichen Nutzen und von der technischen Qualität der vorgeschlagenen Programme, von der Zuverlässigkeit der Schätzungen und des Finanzierungsplans sowie der Programmierung seiner Durchführung.

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