Artikel 12 VO (EG) 2003/1433
Überprüfung
Die zuständige einzelstaatliche Behörde vergewissert sich mit Hilfe aller zweckdienlichen Mittel, einschließlich Kontrollen vor Ort,
- a)
- von der Richtigkeit der übermittelten Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a), b) und e);
- b)
- von der Übereinstimmung der Programmziele mit Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96;
- c)
- ob die vorgeschlagenen Maßnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung von Artikel 8 Absätze 2 und 3 für eine finanzielle Beteiligung in Betracht kommen;
- d)
- vom wirtschaftlichen Nutzen und von der technischen Qualität der vorgeschlagenen Programme, von der Zuverlässigkeit der Schätzungen und des Finanzierungsplans sowie der Programmierung seiner Durchführung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.