Artikel 11 VO (EG) 2003/1433
Vorlagefrist
Die operationellen Programme werden bis spätestens 15. September des Jahres, das dem Jahr ihrer Durchführung vorhergeht, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, zur Genehmigung vorgelegt.
Die Mitgliedstaaten können jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen.
Erzeugergruppierungen, die ihre Anerkennung als Erzeugerorganisation gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 beantragen, können gleichzeitig ihre operationellen Programme gemäß Absatz 1 zur Genehmigung vorlegen. Bedingung für die Genehmigung dieser Programme ist, dass die Anerkennung bis spätestens zu dem Zeitpunkt gemäß Artikel 13 Absatz 2 erteilt wurde.
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