Artikel 10 VO (EG) 2003/1433
Operationelle Teilprogramme
(1) Im Fall der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 können die Mitgliedstaaten anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ermächtigen, ein eigenes operationelles Teilprogramm vorzulegen, das aus Maßnahmen besteht, die von den diesen Vereinigungen angeschlossenen Erzeugerorganisationen festgelegt, aber nicht von diesen im Rahmen ihrer operationellen Programme durchgeführt werden.
(2) Für die operationellen Teilprogramme gelten dieselben Vorschriften wie für andere operationelle Programme; sie sind zusammen mit den operationellen Programmen der angeschlossenen Erzeugerorganisationen zu prüfen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
- a)
- diese Aktionen vollständig durch Beiträge aus den Betriebsfonds der angeschlossenen Erzeugerorganisationen finanziert werden;
- b)
- diese Aktionen und die entsprechenden Finanzbeiträge in dem operationellen Programm jeder beteiligten Erzeugerorganisation aufgeführt sind;
- c)
- kein Risiko einer Doppelfinanzierung besteht.
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