Artikel 9 VO (EG) 2003/1433

Beizufügende Unterlagen

Den operationellen Programmen sind folgende Unterlagen beizufügen:

a)
der Nachweis dafür, dass ein Betriebsfonds eingerichtet wurde;
b)
die schriftliche Zusage der Erzeugerorganisation, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und der vorliegenden Verordnung eingehalten werden;
c)
die schriftliche Zusage der Erzeugerorganisation und ihrer Mitglieder, dass sie weder mittelbar noch unmittelbar eine gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Doppelfinanzierung für die Maßnahmen und/oder Aktionen erhalten haben, die für eine Beihilfe im Rahmen der vorliegenden Verordnung in Betracht kommen.

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